Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

  1. Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen:

    einen blauen Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

    Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

  2. Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes zusätzlich führen:

    den blauen Kegel nach Nummer 1.

  3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, gilt für diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung nicht. In diesem Falle muss der Verband vorn und auf dem schiebenden Fahrzeug führen:

    den blauen Kegel nach Nummer 1.

Stand: 01. Juli 1993