Abschnitt III: Tagbezeichnung
Titel A: Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
Titel B: Tagbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.37 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.38 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.39 - entfällt
§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stillliegender Fischereifahrzeuge
§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
Stand: 01. Juli 1993