Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

Fähren müssen führen:

einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m.

Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

Stand: 01. Juli 1993