Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:

einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.

Stand: 01. Juli 1993