Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.37 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

  1. Fahrzeuge nach § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:

    den blauen Kegel nach § 3.32 Nummer 1.

  2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.32 enthält, hat er auch beim Stillliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.32 Nummer 3 zu führen.

Stand: 01. Juli 1993