Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.38 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

  1. Fahrzeuge nach § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:

    den roten Kegel nach § 3.33 Nummer 1.

  2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.33 enthält, hat er auch beim Stillliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.33 Nummer 3 zu führen.

Stand: 01. Juli 1993