Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stillliegender Fischereifahrzeuge

Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:

gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Stand: 01. Juli 1993