§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stillliegender Fischereifahrzeuge
Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen im Fahrwasser oder in dessen Nähe müssen bezeichnet sein durch:
gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Stand: 01. Juli 1993