§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:
eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
- Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
Stand: 01. Juli 1993