Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

  1. Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:

    eine rote Flagge, die geschwenkt wird.

  2. Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.

Stand: 01. Juli 1993