§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
- Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss führen:
einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
- Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich,
- wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
- wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stillliegt.
- wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
- Die Bestimmungen des Paragrafen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.
Stand: 01. Juli 1993