Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss führen:

    einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

  2. Die Bezeichnung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich,

    1. wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;

    2. wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stillliegt.

  3. Die Bestimmungen des Paragrafen gelten nicht für die in § 3.41 genannten Fahrzeuge.

Stand: 01. Juli 1993