§ 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.
Stand: 01. Juli 1993