Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:

eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.

Stand: 01. Juli 1993