Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

  1. Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, durch Rechtsverordnung verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

    runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.

    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

  2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Stand: 01. Juli 1993