Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

  1. Sofern es verboten ist, an Bord zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

    runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

  2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Stand: 01. Juli 1993