Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:

  1. bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen;

  2. bei Tag und Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Stand: 01. Juli 1993