§ 3.46 Notzeichen
- Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
- eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
- eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
- ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
- Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
- ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen ... --- ... (SOS);
- ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
- rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
- langsames und wiederholendes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
- eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
- Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nummer 4.
Stand: 01. Juli 1993