Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.46 Notzeichen

  1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

    1. eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;

    2. eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;

    3. ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

    4. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

    5. ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus dem Morsezeichen ... --- ... (SOS);

    6. ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

    7. rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

    8. langsames und wiederholendes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

  2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.01 Nummer 4.

Stand: 01. Juli 1993