Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.47 Verbot des Stillliegens nebeneinander

  1. Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung) durch Rechtsverordnung oder Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

    eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes "P". Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist.

  2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

  3. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.

Stand: 01. Juli 1993