Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)

Abweichend von § 1.03 Nummer 2 sind Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 1.22 und 8.05 erlassenen Anordnungen verantwortlich.

Stand: 01. Juli 1993