Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.06 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (§ 2.01)

  1. Abweichend von § 2.01 Nummer 1 Buchstabe a kann bei Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb der Name auch so angebracht sein, dass er von hinten nicht sichtbar ist.

  2. Abweichend von § 2.01 Nummer 6 müssen inländische Fahrzeuge ihre Nationalflagge nicht führen. Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt werden.

Stand: 01. Juli 1993