Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.08 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)

  1. § 3.13 Nummer 2 gilt nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Beiboote, mit einer Länge von weniger als 7 m, wenn sie schneller als 10 km/h (Fahrt durch das Wasser) fahren können.

  2. Abweichend von Nummer 1 und § 3.13 können Kleinfahrzeuge auch die nach § 3.13 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebenen Lichter führen.

Stand: 01. Juli 1993