Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.08a Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr

  1. Die Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.

  2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. § 6.02 ist anzuwenden.

Stand: 01. Januar 1998