§ 8.10 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen (§ 3.20)
§ 3.20 gilt auch für
- Fahrzeuge, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind und von dieser hinreichend beleuchtet sind,
- Kleinfahrzeuge, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind,
- Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Stand: 01. Juli 1993