Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.10 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen (§ 3.20)

§ 3.20 gilt auch für

  1. Fahrzeuge, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind und von dieser hinreichend beleuchtet sind,

  2. Kleinfahrzeuge, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind,

  3. Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Stand: 01. Juli 1993