Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.11 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper (§ 3.25)

§ 3.25 findet keine Anwendung auf Schwimmkörper, die

  1. zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen oder zu einem Verband gehören, wenn das auf der Fahrwasserseite liegende Fahrzeug das Licht nach § 3.20 Nummer 1 führt,

  2. weniger als 5 m in die Wasserstraße hinein ragen.

Stand: 01. Juli 1993