§ 8.11 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper (§ 3.25)
§ 3.25 findet keine Anwendung auf Schwimmkörper, die
- zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen oder zu einem Verband gehören, wenn das auf der Fahrwasserseite liegende Fahrzeug das Licht nach § 3.20 Nummer 1 führt,
- weniger als 5 m in die Wasserstraße hinein ragen.
Stand: 01. Juli 1993