§ 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
Abweichend von § 4.03 Nummer 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.
Stand: 01. Juli 1993
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Abweichend von § 4.03 Nummer 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.
Stand: 01. Juli 1993
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