Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)

Abweichend von § 4.03 Nummer 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.

Stand: 01. Juli 1993