§ 8.14 Wache und Aufsicht (§ 7.08)
- Auf Fahrzeugen, die außerhalb des Fahrwassers stillliegen oder am Ufer festgemacht sind, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten, wenn
- sich Fahrgäste an Bord befinden,
- sie explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 oder radioaktive Güter befördern,
- sie leck sind.
- sich Fahrgäste an Bord befinden,
- Eine Wache nach Nummer 1 oder § 7.08 kann die Wache für mehrere Fahrzeuge übernehmen, wenn diese nebeneinander liegen oder ein Übergang von einem zum anderen möglich ist.
- Nummer 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt oder die örtlichen Verhältnisse eine Aufsicht nicht erfordern.
- Ist für stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen eine Wache oder eine Aufsicht bestellt, tritt diese an die Stelle des Schiffsführers (§ 1.02).
Stand: 01. Juli 1993