Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.14 Wache und Aufsicht (§ 7.08)

  1. Auf Fahrzeugen, die außerhalb des Fahrwassers stillliegen oder am Ufer festgemacht sind, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten, wenn

    1. sich Fahrgäste an Bord befinden,

    2. sie explosionsgefährliche und andere Güter nach Anlage 10 oder radioaktive Güter befördern,

    3. sie leck sind.

    Abweichend von § 7.08 Nummer 2 müssen alle anderen stillliegenden Fahrzeuge unter der Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen, es sei denn, dass die örtlichen Verhältnisse dies nicht erfordern oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt. Eine solche Person, die vom Schiffsführer oder Schiffseigner zu bestellen ist, kann für mehrere Fahrzeuge verantwortlich sein. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.

  2. Eine Wache nach Nummer 1 oder § 7.08 kann die Wache für mehrere Fahrzeuge übernehmen, wenn diese nebeneinander liegen oder ein Übergang von einem zum anderen möglich ist.

  3. Nummer 3 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt oder die örtlichen Verhältnisse eine Aufsicht nicht erfordern.

  4. Ist für stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen eine Wache oder eine Aufsicht bestellt, tritt diese an die Stelle des Schiffsführers (§ 1.02).

Stand: 01. Juli 1993