§ 13.01 Geregelte Begegnung
- Für das Begegnen auf den Strecken
- zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50);
- zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
- zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (km 2205,56)
- zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50);
- Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
- Ein Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
- zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke oder am rechten Ufer fährt,
- von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
- aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.
- zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke oder am rechten Ufer fährt,
Stand: 30. Mai 2018