Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.01 Geregelte Begegnung

  1. Für das Begegnen auf den Strecken

    1. zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50);

    2. zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und

    3. zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (km 2205,56)

    gelten die Regelungen der Nummern 2 und 3.

  2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

  3. Ein Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er

    1. zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke oder am rechten Ufer fährt,

    2. von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder

    3. aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.

    Dies gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

Stand: 30. Mai 2018