Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.02 Begegnungsverbot

  1. Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbands mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten.

  2. Die Schiffsführer eines Fahreugs oder Verbandes nach Nummer 1 haben sich vor der Einfahrt in den in Nummer 1 genannten Bereich rechtzeitig über Funk (Kanal 10) zu melden.

  3. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden.

  4. Die Nummern 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

Stand: 30. Mai 2018