Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.03 Stillliegen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen im Schleusenbereich Regensburg und an der Liegestelle Regenmündung

  1. Im oberen Schleusenkanal des Schleusenbereichs Regensburg ist das Stillliegen im Streckenabschnitt von km 2381,23 und km 2380,20 verboten.

  2. Im oberen Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt

    1. im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2379,89 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Talfahrer in einer Fahrzeugbreite,

    2. im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2380,08 rechtes Ufer für Fahrgastschiffe zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen,

    3. im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2379,90 linkes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in bis zu zwei Fahrzeugbreiten.

  3. Im unteren Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt

    1. im Streckenabschnitt von km 2379,48 bis km 2379,19 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Bergfahrer in einer Fahrzeugbreite,

    2. im Streckenabschnitt von km 2379,48 bis km 2379,29 linkes Ufer für Fahrzeuge und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in bis zu zwei Fahrzeugbreiten,

    3. an der Wasserzapfstelle bei km 2379,37 rechtes Ufer in einer Fahrzeugbreitereite während der Wasserübernahme.

  4. An der Liegestelle Regenmündung ist das Stillliegen nur erlaubt im Streckenabschnitt von km 2379,19 bis km 2378,88 rechtes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände. Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.

  5. Beim Stillliegen ist das Laufenlassen eines Motors und der Gebrauch eines bordeigenen Stromaggregates verboten.

  6. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 5 zulassen.

Stand: 30. Mai 2018