§ 13.03 Stillliegen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen im Schleusenbereich Regensburg und an der Liegestelle Regenmündung
- Im oberen Schleusenkanal des Schleusenbereichs Regensburg ist das Stillliegen im Streckenabschnitt von km 2381,23 und km 2380,20 verboten.
- Im oberen Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt
- im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2379,89 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Talfahrer in einer Fahrzeugbreite,
- im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2380,08 rechtes Ufer für Fahrgastschiffe zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen,
- im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2379,90 linkes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in bis zu zwei Fahrzeugbreiten.
- im Streckenabschnitt von km 2380,20 bis km 2379,89 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Talfahrer in einer Fahrzeugbreite,
- Im unteren Schleusenvorhafen der Schleuse Regensburg ist das Stillliegen nur erlaubt
- im Streckenabschnitt von km 2379,48 bis km 2379,19 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Bergfahrer in einer Fahrzeugbreite,
- im Streckenabschnitt von km 2379,48 bis km 2379,29 linkes Ufer für Fahrzeuge und Verbände mit Zustimmung der Schleusenbetriebsstelle in bis zu zwei Fahrzeugbreiten,
- an der Wasserzapfstelle bei km 2379,37 rechtes Ufer in einer Fahrzeugbreitereite während der Wasserübernahme.
- im Streckenabschnitt von km 2379,48 bis km 2379,19 rechtes Ufer für auf Schleusung wartende Bergfahrer in einer Fahrzeugbreite,
- An der Liegestelle Regenmündung ist das Stillliegen nur erlaubt im Streckenabschnitt von km 2379,19 bis km 2378,88 rechtes Ufer für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Verbände. Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge.
- Beim Stillliegen ist das Laufenlassen eines Motors und der Gebrauch eines bordeigenen Stromaggregates verboten.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 5 zulassen.
Stand: 30. Mai 2018