§ 13.05 Stillliegen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen stromauf der Straßenbrücke Vilshofen
- Im Streckenabschnitt von km 2249,85 bis km 2249,47 rechtes Ufer ist das Stillliegen von
- Fahrgastschiffen,
- Kleinfahrzeugen und
- Fahrzeugen, die Gefahrgüter befördern und die Berechnung nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 258), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN führen,
verboten.
- Fahrgastschiffen,
- Im Streckenabschnitt von km 2249,42 bis km 2249,30 rechtes Ufer (Pkw - Umsetzanlage Vilshofen) ist das Stillliegen von Fahrzeugen und Verbänden nur erlaubt für die Dauer
- des An- und Von-Bord-Nehmens von privaten Kraftfahrzeugen der Besatzungsmitglieder oder
- des Bunkerns von Trinkwasser.
- des An- und Von-Bord-Nehmens von privaten Kraftfahrzeugen der Besatzungsmitglieder oder
- Im Streckenabschnitt von km 2249,85 bis km 2249,30 ist das Laufenlassen von Motoren und der Gebrauch bordeigener Stromaggregate beim Stillliegen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen verboten.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3 zulassen.
Stand: 30. Mai 2018