Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.05 Stillliegen und Gebrauch bordeigener Aggregate beim Stillliegen stromauf der Straßenbrücke Vilshofen

  1. Im Streckenabschnitt von km 2249,85 bis km 2249,47 rechtes Ufer ist das Stillliegen von

    1. Fahrgastschiffen,

    2. Kleinfahrzeugen und

    3. Fahrzeugen, die Gefahrgüter befördern und die Berechnung nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I Seite 258), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN führen,

      verboten.

  2. Im Streckenabschnitt von km 2249,42 bis km 2249,30 rechtes Ufer (Pkw - Umsetzanlage Vilshofen) ist das Stillliegen von Fahrzeugen und Verbänden nur erlaubt für die Dauer

    1. des An- und Von-Bord-Nehmens von privaten Kraftfahrzeugen der Besatzungsmitglieder oder

    2. des Bunkerns von Trinkwasser.

  3. Im Streckenabschnitt von km 2249,85 bis km 2249,30 ist das Laufenlassen von Motoren und der Gebrauch bordeigener Stromaggregate beim Stillliegen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen verboten.

  4. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3 zulassen.

Stand: 30. Mai 2018