Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13.06 Verbot des Befahrens der Fischruhezonen zwischen Friesheim (km 2362,25) und Kiefenholz (km 2359,05)

  1. Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

  2. Eine Fischruhezone ist durch sechs gelbe, wabenförmig ausgelegte Schwimmstangen bezeichnet.

Stand: 30. Mai 2018