§ 13.06 Verbot des Befahrens der Fischruhezonen zwischen Friesheim (km 2362,25) und Kiefenholz (km 2359,05)
- Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.
- Eine Fischruhezone ist durch sechs gelbe, wabenförmig ausgelegte Schwimmstangen bezeichnet.
Stand: 30. Mai 2018