Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 20 Benutzung von Anlegebrücken

(1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen sowie der Verkehr von Landfahrzeugen untersagt. Die Zugänge sind frei zu halten.

(2) Der Benutzer hat für die Entfernung durch ihn verursachter etwaiger Verunreinigungen der Anlage Sorge zu tragen.

Stand: 31. März 1983