Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Dritter Abschnitt - Benutzung von Hafenanlagen

§ 19 Laden und Löschen

§ 20 Benutzung von Anlegebrücken

§ 21 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen

§ 22 Benutzung der Rettungsgeräte

Stand: 31. März 1983