§ 22 Benutzung der Rettungsgeräte
Die für die Öffentlichkeit bestimmten Rettungsgeräte dürfen weder unbefugt entfernt noch missbräuchlich benutzt werden.
Stand: 31. März 1983
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Die für die Öffentlichkeit bestimmten Rettungsgeräte dürfen weder unbefugt entfernt noch missbräuchlich benutzt werden.
Stand: 31. März 1983
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