Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 21 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen

(1) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art ist im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Für den Verkehr von Landfahrzeugen gelten im übrigen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern, zu halten.

Stand: 31. März 1983