§ 24 Sicherung von Dampf- und Abflussleitungen
Ausgüssen, Leitungen und ähnliche Einrichtungen an Bord sind so zu sichern, dass Personen, Fahrzeuge, Güter, Kaimauern und andere Uferanlagen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt bleiben.
Stand: 31. März 1983