Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 25 Sicherheitsvorschriften

(1) Für die Klassifizierung gefährlicher Güter ist die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - Anlage zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen (ADNR-Einführungsverordnung) vom 30. Juni 1977 (BGBl. I Seite 1119) - in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

(2) An allen Plätzen, wo die in den Anlagen 9 und 10 zur BinSchStrO genannten gefährlichen Güter gelagert oder ausnahmsweise geladen oder gelöscht werden, sind das Entfachen oder Unterhalten jedes offenen Feuers und das Rauchen untersagt.

(3) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, dürfen keine Feuerarbeiten durchgeführt werden.

(4) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, dürfen Behälter mit den in Absatz 2 genannten Gütern nicht gelagert werden.

Stand: 31. März 1983