Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 26 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung

(1) Fahrzeuge, die mit den in § 25 Absatz 2 genannten Gütern beladen sind, dürfen bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge und unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen verholt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen ständig verholbereit sein.

Stand: 31. März 1983