§ 27 Benutzung der Häfen durch Tankschiffe
Tankschiffe mit den in § 25 Absatz 2 genannten gefährlichen Gütern dürfen nur an den hierfür besonders ausgewiesenen Liegeplätzen liegen.
Stand: 31. März 1983
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Tankschiffe mit den in § 25 Absatz 2 genannten gefährlichen Gütern dürfen nur an den hierfür besonders ausgewiesenen Liegeplätzen liegen.
Stand: 31. März 1983
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