Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 28 Übernahme flüssiger Treibstoffe

(1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen bzw. abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Abgabe verboten.

(2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Tankwagen, Bunkerbooten, in Ausnahmefällen in geringen Mengen von anderen Schiffen und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.

(3) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen.

(4) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden.

(5) Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können.

(6) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten und zwar, soweit möglich, von mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung von mindestens 10 m.

Stand: 31. März 1983