Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10 Ankern

Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde ankern. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern zum Zwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar drohender Gefahr.

Stand: 31. März 1983