§ 10 Ankern
Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde ankern. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern zum Zwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar drohender Gefahr.
Stand: 31. März 1983
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Fahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde ankern. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern zum Zwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar drohender Gefahr.
Stand: 31. März 1983
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