Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12 Festmachen und Verholen

(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Einrichtungen festgemacht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen die Leinen nur um die ganze Pfahlgruppe gelegt oder an einer hierfür vorgesehenen Vorrichtung befestigt werden.

(2) Die Fahrzeuge müssen mit dem Bug zur Hafenausfahrt sicher und so festgemacht werden, dass sie von den dazu befugten Personen losgeworfen werden können.

(3) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur an der Landseite festgemacht werden.

Stand: 31. März 1983