Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13 Maschinenprobe

(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur in Gang gesetzt werden

  1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hat;

  2. zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn

    1. das Fahrzeug keine Grundberührung hat,

    2. die Schiffsschraube langsam läuft und

    3. durch den Gebrauch der Schiffsschraube weder Vertiefungen noch Verflachungen der Hafensohle verursacht noch andere Fahrzeuge gefährdet werden können.

  3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.

(2) Während der Erprobung muss ein Mitglied der Besatzung als Aufsicht am Heck stehen. Andere Fahrzeuge haben angemessenen Abstand von der Schiffsschraube zu halten.

Stand: 31. März 1983