§ 13 Maschinenprobe
(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur in Gang gesetzt werden
- zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hat;
- zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
- das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
- die Schiffsschraube langsam läuft und
- durch den Gebrauch der Schiffsschraube weder Vertiefungen noch Verflachungen der Hafensohle verursacht noch andere Fahrzeuge gefährdet werden können.
- das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
- zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.
(2) Während der Erprobung muss ein Mitglied der Besatzung als Aufsicht am Heck stehen. Andere Fahrzeuge haben angemessenen Abstand von der Schiffsschraube zu halten.
Stand: 31. März 1983