Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 14 Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten

(1) Die Schifffahrt darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte und Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn Schiffsmanöver oder Bauarbeiten es erfordern.

(2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längere Zeit ausgebracht bleiben, so sind sie bei Annäherung eines Fahrzeuges einzuholen oder auf den Grund zu fieren.

(3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten oder Ketten ist der übrigen Schifffahrt deutlich kenntlich zu machen.

(4) Netze und Fischkästen dürfen nicht ausgelegt werden. Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt.

Stand: 31. März 1983