Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 16 Reinhaltung des Hafens

(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür bestimmten Stellen abgelegt werden. Flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet noch in die von der Hafenbehörde vorgehaltenen Müllbehälter geschüttet oder in anderer Weise im Hafenbereich deponiert werden.

(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Schiffsführer oder sein Vertreter unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.

Stand: 31. März 1983