Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 17 Verkehrsstörende Einrichtungen

Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, dürfen nicht angebracht werden.

Stand: 31. März 1983