Anlage I - Schifffahrtszeichen
Abschnitt I - Sichtzeichen
A. Gebots- und Verbotszeichen
A.1 Überholverbot
- für alle Fahrzeuge
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen
- Spitze nach oben;
- für Schleppverbände
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen
- Spitze nach oben;
A.2 Begegnungsverbot an Engstellen
Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Absatz 5 zu beachten ist:
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt
A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten:
quadratische weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h)
A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, dass Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten:
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei waagerechten schwarzen Wellenlinien
oder
ein roter Zylinder
oder
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß
A.5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb
Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:
Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz
A.6 Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungsort des Zeichens einzuhalten:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund der dreieckig in die andere Hälfte auf der die Passierstelle liegt, weist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel 40 m von der in Fahrtrichtung rechten Seite)
A.7 Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen
Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzuhalten, so lange die Durchfahrt nicht frei gegeben ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen Strich
A.8 Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nummer 1c der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Absatndes von 300 m):
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzem Anker an beiden Ufern
oder
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzem Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake
A.9 Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist
A.10 Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschifffahrtsstraße liegen zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen "P"
A.11 Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen:
rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil
A.12 Abgabe von Schallsignalen
Gebot, an dieser Stelle das in dem zusätzlichen Teil angegebene Schallsignal zu geben:
quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt
A.13 Anhalten in Schleusen
Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt aus der Schleuse nicht freigegeben ist:
senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in einer Länge von 1 m weitergeführt ist
A.14 Durchfahren von Brücken
Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne von § 10):
zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln
A.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts unten
A.16 Aufforderung zum Anhalten
Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:
der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe "L"
oder
die Flagge "L" des Internationalen Signalbuches
A.17 Gesperrte Wasserflächen
- Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge
Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren:
- bei Tonne
weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz
- bei Stange
weiß mit einem breiten gelben Band
Form:
Fasstonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen:
Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.
- bei Tonne
- Sperrgebiete
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge:
- bei Fasstonne und Leuchttonne
gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz
- bei Spierentonne und Stange
gelb mit einem breiten roten Band
Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung:
Nur auf Fasstonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G".
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonne und Stange sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3). - bei Fasstonne und Leuchttonne
A.18 Sperrung der gesamten Seeschifffahrtsstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen Sperrung der Seeschifffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
- Dauernde Sperrung
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze unten - unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben -
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere weiß.
Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschifffahrtsstraße eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißem Streifen.
- Vorübergehende Sperrung
Beginn:
Schwenken eines roten Lichtes oder
Schwenken eines grünen Lichtes oder
A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten von ihnen
(Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21)
- Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücken/Sperrwerk/Schleuse geschlossen)
ohne Einschränkungen:
zwei feste rote Lichter nebeneinander
(Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht).
ein festes rotes Licht
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht
zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern
- Durchfahren/Einfahren
(Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.)
Gegenverkehr gesperrt:
zwei feste grüne Lichter nebeneinander
zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht
- Ausfahren aus Schleusen
Ausfahren verboten
ein festes rotes Licht
ein festes grünes Licht
- Die Anlage ist für die Schifffahrt gesperrt:
zwei feste rote Lichter übereinander
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal
(Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schifffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nummer 4):
- Einfahren verboten:
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht
- Einfahren
für Fahrzeuge mit Seelotsen:
ein unterbrochenes grünes Licht
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht
ein unterbrochenes weißes Licht
A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schifffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nummer 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt geregelt wird.
- Einfahren verboten
ohne Einschränkungen:
ein unterbrochenes rotes Licht
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht
- Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes grünes Licht
ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht
(Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)
- Einfahren für Freifahrer
an der Mittelmauer festmachen:
ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht
je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen grünen Licht
(Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)
- Einfahren für Sportfahrzeuge
ein unterbrochenes weißes Licht
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals
- Einfahren in das Weichengebiet
(Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)
Einfahren verboten:
ein rotes Funkellicht
mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:
ein unterbrochenes grünes Licht
ein unterbrochenes weißes Licht
- Ausfahren aus den Weichengebieten
(Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätzlich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)
Ausfahren verboten,
Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:
zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander
drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das mittlere weiß
ein unterbrochenes rotes Licht
zwei unterbrochene rote Lichter übereinander
drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere weiß
ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht
drei unterbrochene rote Lichter übereinander
ein weißes Gleichtaktlicht
ein unterbrochenes grünes Licht
A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel
- Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal
Ausfahren verboten
für alle Fahrzeuge:
zwei feste rote Lichter nebeneinander
zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht
zwei feste grüne Lichter nebeneinander
- Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal
beim Wendebecken
Weiterfahren verboten:
zwei feste rote Lichter nebeneinander
zwei feste grüne Lichter nebeneinander
zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht
A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel)
- Ein- und Ausfahren verboten:
ein festes rotes Licht
- Ein- und Ausfahren gestattet:
kein besonderes Sichtzeichen
A.25 Einfahren in die Husumer Au
Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht
A.26 Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk
Einfahren verboten:
ein rotes schnelles Funkellicht
B: Warn- und Hinweiszeichen
B.1 Fährstelle
- für freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes
- für nicht freifahrende Fähren
eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band
B.2 Durchfahren von festen Brücken
Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schifffahrt empfohlen wird:
- in beiden Richtungen befahrbar
eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel
- in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)
zwei quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafeln
B.3 Fernsprechstelle
Quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers
B.4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c)
Quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Obereider 1 begrenzt.)
B.5 Wasserski
(§ 31 Absatz 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers
B.6 Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung
Bei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün
Am Tage:
zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten
B.7 Querströmung
mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:
zwei feste weiße senkrechte nebeneinander stehende Lichtbalken
B.8 Wassermotorräder
(§ 31 Absatz 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades
B.9 Segelsurfbretter
(§ 31 Absatz 1 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers
B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen
Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der Mitte von Schifffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe, Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind:
Farbe:
rote und weiße senkrechte Streifen
Form:
Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange (gegebenenfalls ohne Farbe)
Beschriftung:
fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, gegebenenfalls mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Ball; Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen
Feuer: (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß
Kennung:
Iso/Glt. oder Oc/Ubr
B.11 Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
- Steuerbordseite des Fahrwassers
grün
Form:
Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (gegebenenfalls ohne Farbe)
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern von See beginnend oder nach festgelegter Richtung gegebenenfalls mit einem angehängten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
grün
Kennung:
Fl/Blz., Fl (2)/Blz. (2),
Oc (2)/Ubr. (2),
Oc (3)/Ubr. (3), Q/Fkl.,
IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt.
- Backbordseite des Fahrwassers
rot
Form:
Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange (gegebenenfalls ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe)
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern von See beginnend oder nach festgelegter Richtung, gegebenenfalls mit einem angehängten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts;
Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
rot
Kennung:
Fl/Blz., Fl (2)/Blz. (2),
Oc (2)/Ubr. (2),
Oc (3)/Ubr. (3), Q/Fkl.,
IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt.
B.13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
- Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
grün mit einem waagerechten roten Band
Form:
Spitztonne, Leuchttonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name gegebenenfalls abgekürzt und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen:
grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
grün
Kennung:
Fl (2+1)/Blz. (2+1)
- Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
rot mit einem waagerechten grünen Band
Form:
Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name gegebenenfalls abgekürzt und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers.
Toppzeichen:
roter Zylinder oder Besen aufwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
rot
Kennung:
Fl (2+1)/Blz. (2+1)
Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend beschrieben sowie ein Toppzeichen.
Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden Beschriftung bezeichnet werden.
B.14 Reeden
(§ 2 Absatz 1 Nummer 3)
- Kennzeichnung allgemeiner Reeden
gelb
Form:
Fasstonne oder Leuchttonne
Beschriftung:
mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abgekürzter Name der Reede und gegebenenfalls Nummer
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
gelb
Kennung:
Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder
Oc (3)/Ubr. (3)
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechenden Fahrwasserbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11), die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Reede und gegebenenfalls eine Nummer anzeigt.
- Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
gelb
Form:
Fasstonne
Beschriftung:
großes schwarzes "P", gegebenenfalls mit Nummer
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
- Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge
gelb
Form:
Fasstonne
Beschriftung:
großes schwarzes "Q", gegebenenfalls mit Nummer
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
B.15 Gefahrenstellen
Allgemeine Gefahrenstellen (z. B. Untiefen, Wracks, Buhnen und sonstige Schifffahrtshindernisse)
Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
- Nord-Kardinal-Zeichen
schwarz über gelb
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß
Kennung:
VQ/SFkl. oder Q/Fkl.
- Ost-Kardinal-Zeichen
schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß
Kennung:
VQ (3)/SFkl. (3) oder
Q (3)/Fkl. (3)
- Süd-Kardinal-Zeichen
gelb über schwarz
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß
Kennung:
VQ (6)+LFl/SFkl. (6)+Blk. oder
Q (6)+LFl/Fkl. (6)+Blk.
- West-Kardinal-Zeichen
gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß
Kennung:
VQ (9)/SFkl. (9) oder
Q (9)/Fkl. (9)
- Einzelgefahrenstellen
Farbe:
schwarz mit einem breiten waagerechten roten Band
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle
Toppzeichen:
zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß
Kennung:
Fl (2)/Blz. (2)
- Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrenstellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Sichtzeichen doppelt und gegebenenfalls mit einer Radarantwortbake mit der Kennung "D" versehen.
B.16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffentlichungen zu entnehmen und gegebenenfalls auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen.
Farbe:
gelb
Form:
beliebig, vorzugsweise Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
gelb
Kennung:
Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder
Oc (3)/Ubr. (3),
bei dem Beispiel g. nur Fl (5)/Blz. (5)
Beispiele:
- Warngebiet
Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z. B. wegen militärischer Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten, gewarnt wird;
Beschriftung:
"Warngebiet" oder "Warn-G."
Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum Sperrgebiet werden kann, tragen die Fasstonnen, Leuchttonnen, Spierentonnen oder Stangen ein Toppzeichen:
gelbes liegendes Kreuz.
- Warnstelle
Stelle (z. B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird;
Beschriftung
"Warnstelle" oder "Warn-St."
- Fischereigründe
Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschelkulturen sowie gegebenenfalls der Zufahrten zu ihnen;
Beschriftung:
"Fischerei" oder "Fisch"
Toppzeichen:
gelber Körper in Form eines Fisches.
- Baggerschüttstelle
Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird;
Beschriftung:
"Schüttstelle" oder "Schütt-St."
- Kabel und Rohrleitungen
Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen;
Beschriftung:
"Kabel", "K", "Pipeline" oder "Pipe".
- Gemessene Meile
Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen;
Beschriftung:
"Meile".
- Ozeanographische Messstation (ODAS)
Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeanographische Daten gemessen werden;
Beschriftung:
"ODAS"
Kennung:
Fl (5)/Blz. (5)
B.17 Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf
Farbe:
gelb
Form:
Fasstonne, Zylindertonne oder Tonne beliebiger Form
Beschriftung:
mit schwarzen Buchstaben "Festmachen" oder "Festm."
Abschnitt II - Schallsignale
C. Schallsignale
C.1 Anhalten
von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes
ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne
C.2 Durchfahren/Einfahren verboten
(Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)
vier kurze Töne
C.3 Durchfahren/Einfahren
(Brücke, Sperrwerk, Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht)
- für seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton
- für binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton
C.4 Sperrung der Seeschifffahrtsstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen
C.5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von See
- Brunsbüttel (Neue Schleuse)
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer
- Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)
in die rechte Schleusenkammer:
ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer;
eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde
C.6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus
- Brunsbüttel (Neue Schleuse)
in der rechten Schleusenkammer:
dauernde Einzelschläge der Glocke
Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden
- Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)
in die rechte Schleusenkammer:
Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden
Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden
Stand: 28. Februar 2004