Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 33 Anlegen und Festmachen

(1) Die Schifffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schifffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.

(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten

  1. an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen,

  2. an abbrüchigen Stellen am Ufer,

  3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 5 verboten ist,

  4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 verboten ist sowie

  5. an nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Stellen.

(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.

(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen

  1. probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,

  2. unmittelbar vor dem Ablegen und

  3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.

Verbot des Anlegens und Festmachens (§ 33 Absatz 2 Nummer 5 SeeSchStrO)

Stellen, an denen das Anlegen und Festmachen verboten ist:

Nordsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

18.1 Schleusenanlage im Eidersperrwerk

18.1.1
Außenvorhafen

18.1.1.1
Trennmole, ausgenommen Fahrzeuge, die auf das Schleusen warten.

18.1.1.2
Nordkaje, ausgenommen Fischereifahrzeuge während der Anlandung von Fischereierzeugnissen sowie Fahrgastschiffe während des Ein- und Ausschiffens von Fahrgästen.

18.1.2
Binnenvorhafen

18.1.2.1
Trennmole, ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

18.1.2.2
Nordkaje, ausgenommen Fahrzeuge, die auf das Schleusen warten sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning.

18.2 Elbe und Nebenflüsse

18.2.1
An den Wartedalben der nachfolgenden Sperrwerke und Brücken;
Ausgenommen: sie sind geschlossen oder es wird - soweit vorhanden - das Sichtzeichen A.19 Buchstabe a - erstes Signal - (Anlage I zur SeeSchStrO) gezeigt.

18.2.1.1
Wischhafener Süderelbe

18.2.1.2
Bützflether Süderelbe

18.2.1.3
Ostemündung

18.2.1.4
Freiburger Hafenpriel

18.2.1.5
Schwinge

18.2.1.6
Lühe

18.2.1.7
Este

18.2.1.7.1
Äußeres Sperrwerk,

18.2.1.7.2
Inneres Sperrwerk,

18.2.1.7.3
Straßenbrücke bei Hove,

18.2.1.7.4
Straßenbrücke bei Estebrügge.

18.2.1.8
Stör

18.2.1.9
Krückau

18.2.1.10
Pinnau

Nord-Ostsee-Kanal

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

18.3 Nord-Ostsee-Kanal

18.3.1
Brunsbüttel

Alter Vorhafen, ausgenommen Lotsenversetzfahrzeuge und vom Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel zugelassene Schlepper.

18.3.2
Kiel-Holtenau

Die Dalben im Alten Vorhafen.

18.3.3
Nord-Ostsee-Kanal und Gieselaukanal

Die Böschungen sowie die für Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorgesehenen Anlagen. Fahrzeuge dürfen hierüber auch nicht zu Wasser gelassen werden.

Stand: 01. Februar 2014