§ 33 Anlegen und Festmachen
(1) Die Schifffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schifffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten
- an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen,
- an abbrüchigen Stellen am Ufer,
- an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 5 verboten ist,
- innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 verboten ist sowie
- an nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Stellen.
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
- probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,
- unmittelbar vor dem Ablegen und
- wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.
Verbot des Anlegens und Festmachens (§ 33 Absatz 2 Nummer 5 SeeSchStrO)
Stellen, an denen das Anlegen und Festmachen verboten ist:
Nordsee
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
18.1 Schleusenanlage im Eidersperrwerk
18.1.1
Außenvorhafen
18.1.1.1
Trennmole, ausgenommen Fahrzeuge, die auf das Schleusen warten.
18.1.1.2
Nordkaje, ausgenommen Fischereifahrzeuge während der Anlandung von Fischereierzeugnissen sowie Fahrgastschiffe während des Ein- und Ausschiffens von Fahrgästen.
18.1.2
Binnenvorhafen
18.1.2.1
Trennmole, ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
18.1.2.2
Nordkaje, ausgenommen Fahrzeuge, die auf das Schleusen warten sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning.
18.2 Elbe und Nebenflüsse
18.2.1
An den Wartedalben der nachfolgenden Sperrwerke und Brücken;
Ausgenommen: sie sind geschlossen oder es wird - soweit vorhanden - das Sichtzeichen A.19 Buchstabe a - erstes Signal - (Anlage I zur SeeSchStrO) gezeigt.
18.2.1.1
Wischhafener Süderelbe
18.2.1.2
Bützflether Süderelbe
18.2.1.3
Ostemündung
18.2.1.4
Freiburger Hafenpriel
18.2.1.5
Schwinge
18.2.1.6
Lühe
18.2.1.7
Este
18.2.1.7.1
Äußeres Sperrwerk,
18.2.1.7.2
Inneres Sperrwerk,
18.2.1.7.3
Straßenbrücke bei Hove,
18.2.1.7.4
Straßenbrücke bei Estebrügge.
18.2.1.8
Stör
18.2.1.9
Krückau
18.2.1.10
Pinnau
Nord-Ostsee-Kanal
Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
18.3 Nord-Ostsee-Kanal
18.3.1
Brunsbüttel
Alter Vorhafen, ausgenommen Lotsenversetzfahrzeuge und vom Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel zugelassene Schlepper.
18.3.2
Kiel-Holtenau
Die Dalben im Alten Vorhafen.
18.3.3
Nord-Ostsee-Kanal und Gieselaukanal
Die Böschungen sowie die für Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorgesehenen Anlagen. Fahrzeuge dürfen hierüber auch nicht zu Wasser gelassen werden.
Stand: 01. Februar 2014