Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Absatz 1 Nummer 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen ankern oder festmachen.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.

(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.

(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.

Reeden und Liegestellen für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern (§ 35 Absatz 1 SeeSchStrO)

Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 SeeSchStrO ankern oder festmachen dürfen:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

16.1 Jade

16.1.1
Schillig-Reede Nord

16.1.2
Schillig-Reede Süd

16.1.3
Sprengstoffreede

16.1.4
Wanger-Reede

16.1.5
Voslapp-Reede

16.1.6
Wilhelmshaven-Reede

16.2 Weser

16.2.1
Fedderwarden-Reede

16.2.2
Blexen-Reede

Südlich der Verbindungslinie der Tonne Blexen-Reede 2 mit dem Kopf des Fähranlegers Blexen.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

20.1.1
Reeden für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:

20.1.1.1
Elbe Approach Reede

20.1.1.2
Außenelbereede

20.1.1.3
Neuwerk-Reede

20.1.1.4
Medem-Reede

20.1.1.5
Neufeld-Reede West

20.1.1.6
Neufeld-Reede Ost

Voraussetzung:
Die Reede darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die auf das Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal warten. Sofern dort keine Schiffe warten, kann sie von Fahrzeugen, die zum NOK bestimmt sind, befahren werden.

20.1.1.7
Freiburg-Reede

Ausgenommen Tankschiffe, welche die im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SeeSchStrO aufgeführten gasförmigen Güter befördern oder befördert haben.

20.1.1.8
Krautsand-Reede außerhalb des Fahrwassers

Ausgenommen Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer1 Buchstabe a und b SeeSchStrO.

20.1.1.9
Grauerort-Reede

Ausgenommen Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO.

Voraussetzungen:
Auf der Reede dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe ankern, die für die Kaianlage vor Bützfleth bestimmt sind oder sie verlassen haben. Es dürfen nur zwei Fahrzeuge zur gleichen Zeit ankern. Die Reede muss unverzüglich verlassen werden, wenn die für das ankernde Fahrzeug bestimmte Umschlagstelle vor Bützfleth frei ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Stunden.

20.1.1.10
Twielenfleth-Reede

Ausgenommen Tankschiffe im Sinn von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO.

Voraussetzungen:
Auf der Reede dürfen nur die Gas- und Chemikalientankschiffe ankern, die für die Kaianlage vor Bützfleth bestimmt sind oder sie verlassen haben, wenn die Grauerort-Reede bereits mit zwei Fahrzeugen belegt ist. Die Reede muss unverzüglich verlassen werden, wenn die für das ankernde Fahrzeug bestimmte Umschlagstelle vor Bützfleth frei ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Stunden.

20.1.2
Reeden für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1, 4.1, 5.2 IMDG-Code deutsch

20.1.2.1
Elbe Approach-Reede

20.1.2.2
Außenelbereede

20.1.2.3
Medem-Reede

20.1.2.4
Neufeld-Reede West

20.1.2.5
Wischhafen-Reede

Voraussetzung:
Auf der Reede dürfen sich nur folgende Höchstmengen an Gütern befinden:

Unterklasse 1.1 - 500.000 kg
Unterklasse 1.2 - 10.000.000 kg
Unterklasse 1.3 - 10.000.000 kg
Unterklasse 1.4 - unbegrenzt
Unterklasse 1.5 - 500.000 kg

Befinden sich im Bereich der Reede Güter verschiedener Unterklassen der Gefahrenklasse 1, so sind jeweils alle Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen der Unterklasse mit der jeweils niedrigsten Unterklasse zuzuordnen. Liegen Güter der Unterklasse 1.5 neben Gütern anderer Unterklassen der Gefahrenklasse 1 vor, so sind alle Güter auf der Reede der Unterklasse 1.1 zuzuordnen.

20.1.3
Liegestellen für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG-Code deutsch von mehr als 100 kg Gesamtmenge:

20.1.3.1
Ruthenstrom (km 4,2, linkes Ufer)

Voraussetzung:
Es darf nur ein Fahrzeug beladen liegen. Das beladene Fahrzeug darf nicht länger als 24 Stunden an der Liegestelle verbleiben.

20.1.4
Liegestellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:

20.1.4.1
Elbehafen Brunsbüttel, westlicher Teil

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c SeeSchStrO

20.1.4.2
Kaianlage vor Bützfleth, südlicher Teil

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b SeeSchStrO

Voraussetzungen für das Liegen:

  1. An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (elbaufwärts der Zufahrtsbrücke) darf ein Tankschiff mit brennbaren Flüssigkeiten im Rahmen der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführten Stoffe liegen, wenn an der Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers kein Gastankschiff liegt. Letztere Einschränkung gilt nicht, wenn das an der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers liegende Tankschiff vollständig inertisiert ist.

  2. An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (eben elbabwärts der Zufahrtsbrücke) darf ein beladenes Tankschiff nur mit Natronlauge liegen.

  3. An der landseitigen Umschlagstelle im inneren südlichen Hafenbecken liegende leere Fahrzeuge, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind, sowie Fahrzeuge, die als Ladungsgüter nicht brennbare Flüssigkeiten transportieren, dürfen wasserseitig entsorgt und bebunkert werden.
20.1.5
Reeden für Schiffe mit Ladung gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2

20.1.5.1
Elbe Approach-Reede

20.1.5.2
Außenelbereede

20.1.5.3
Neufeld Reede Ost

Nur als Wartereede für den NOK

20.1.5.4
Neufeld Reede Ost

Nur als Wartereede für den NOK

20.2 Schwinge

20.2.1
Liegestellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:

20.2.1.1
Stadersand, äußerer Notliegeplatz am Sperrwerk Schwinge (km 3,80 bis km 3,83)

20.2.1.2
Stade-Hafen, Westkaje

20.3 Stör

20.3.1
Liegestelle für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:

20.3.1.1
Itzehoe-Sude Hafen, Liegestelle bei km 24,8, rechtes Ufer.

Nord-Ostsee-Kanal

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

20.4 Nord-Ostsee-Kanal

20.4.1
Liegestellen - auch für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO:

20.4.1.1
Bunkerbrücke der Firma Total Bitumen Deutschland in Brunsbüttel

Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.1 angegeben.

20.4.1.2
Bunkerbrücke der Nord- und Westdeutsche Bunker GmbH (NWB) in Brunsbüttel

Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.2 angegeben.

20.4.1.3
Bunkerstation der Firma Bominflot Kiel Tanklager in Kiel-Holtenau

Begrenzung: wie in Nummer 19.2.1.6 angegeben.

20.4.1.4
Die Weichengebiete mit Ausnahme der für die durchfahrende Schifffahrt benötigten Teile

20.4.1.5
Die DEA/SASOL Brücken 1, 2 und 3

20.4.1.6
Der östliche Teil (200 m) der Bahnhofsdalben

20.4.1.7
Die Marinedalben Nord

20.4.1.8
Verladestelle Bayer-Brücke-NOK

20.4.2
Voraussetzungen für das Liegen an den in den Nummern 20.4.1.1 bis 20.4.1.8 genannten Liegestellen:

20.4.2.1
Das Liegen an den in den Nummern 20.4.1.1 bis 20.4.1.3 genannten Liegeplätzen ist nur zum Zwecke und für die Zeit des Bunkerns sowie der Übergabe von ölhaltigem Ballast-, Slop- und Bilgenwasser gestattet.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die in Nummer 20.4.1.5 (an Brücke 1 ist nur der Umschlag von Fettalkohol gemäß strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung zulässig) sowie die in den Nummern 20.4.1.6 und 20.4.1.7 genannten Liegeplätze, an denen ausschließlich das Warten gestattet ist und die in Nummer 20.4.1.8 genannte Liegestelle, für die das Liegen mit Transitladung gemäß strom- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigung zulässig ist.

20.4.2.2
In den Weichengebieten ist das Liegen nur gestattet, wenn es aus verkehrs- oder wetterbedingten Gründen unumgänglich ist.

20.4.3
Von anderen festgemachten Fahrzeugen ist ein Abstand von 50 m einzuhalten, hiervon ausgenommen sind nur die Weichengebiete.

20.4.4
Auf Tankschiffen, welche Güter im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO als Ladung an Bord haben oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht gasfrei sind, müssen die Ladungstanks verschlossen sein.

20.4.5
Es dürfen keine Tanks gereinigt oder gasfrei gemacht werden.

20.4.6
Es darf kein Ballast in Ladetanks genommen werden, ausgenommen Tankschiffe, welche eine Ladung mit einem Flammpunkt über 55 °C gelöscht haben. Beim Ballastnehmen muss gewährleistet sein, dass ein aus den Tanks herausgedrücktes Dampf/Luft-Gemisch nicht mehr brennbar oder giftig ist.

Ostsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

20.5
Reeden für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SeeSchStrO:

20.5.1 Kieler Förde

20.5.1.1
Holtenau-Reede

20.5.1.2
Heikendorf-Reede

20.5.2
Wismar Bucht - Wismar-Innenreede -
20.5.3
Rostock-Reede - westlicher Teil -
20.5.4
Stralsund - Altefähr-Reede -
20.5.5
Prorer Wiek

20.5.5.1
Reede Sassnitz-Stadthafen

20.5.5.2
Reede Sassnitz-Fährhafen

20.5.6
Lubmin-Reede

Voraussetzungen:
Reede kann von einem kurzzeitig dort liegenden Fahrzeug genutzt werden. Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale Warnemünde.

20.5.7
Nordperd-Reede

Voraussetzung:
Das Ankern auf der Reede bedarf der vorherigen Zustimmung der Verkehrszentrale Warnemünde.

Stand: 01. Februar 2014