Seeschifffahrtsrecht
Überwachung der Einhaltung der Verkehrsregeln in der Seeschifffahrt
Die Einhaltung der nachstehend aufgeführten Verkehrsregeln wird von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) im Rahmen der Prävention sowohl von den Vollzugskräften als auch von den im 24-Stunden-Betrieb tätigen Verkehrszentralen (Interner Link) überwacht.
Kollisionsverhütungsregeln (KVR)
Es handelt sich hierbei um die Internationalen Regeln von 1972 zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR) (Interner Link). Die KVR finden sowohl (originär) auf der Hohen See als auch (subsidiär) im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Anwendung und umfassen Regelungen zum Verkehrsverhalten sowie Pflichten zur Führung von Lichtern und Signalkörpern. Im nationalen Bereich finden sie allerdings nur Anwendung, wenn die nationalen Vorschriften, hier die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder die Schifffahrtsordnung Emsmündung, keine speziellen Regelungen enthalten.
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
Für die Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland wurde ein weitergehendes Verkehrsrecht, namentlich die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) (Interner Link) entwickelt.
Die SeeSchStrO wiederum wird ergänzt durch die Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest (Bezeichnung der Dienststelle bis 30. April 2013) und den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord (Bezeichnung der Dienststelle ab 01. Mai 2013). Diese enthalten revierspezifische Vorgaben für das Befahren der einzelnen Seeschifffahrtsstraßen. Über die Bekanntmachungen wird sichergestellt, dass die zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden schnell und flexibel auf notwendige verkehrsrechtliche Änderungen gegenüber der Schifffahrt reagieren können.
In der SeeSchStrO sind auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes genannt. Die Aufgaben und Ermächtigungen sind insbesondere in den §§ 55 bis 60 festgelegt.
In Ergänzung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung regelt die Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV) (Interner Link) die Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal.
Für die Inanspruchnahme bundeseigener Wasser- und Uferflächen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zum Liegen, zu Umschlags- oder Lagerzwecken werden Entgeltbedingungen für die Hafennutzung (Interner Link) bekanntgegeben.
Schifffahrtsordnung-Emsmündung (EmsSchO)
Im Mündungsgebiet der Ems ist der Grenzverlauf zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland offen. Zwischen beiden Staaten wurde im Jahr 1960 der "Ems-Dollart-Vertrag" geschlossen, der die Zusammenarbeit der Bundesrepublik und der Niederlande im Gebiet der Emsmündung regelt.
Um den gegebenen Umständen auch in verkehrlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, wurde ein bilaterales Verkehrsrecht, die Schifffahrtsordnung-Emsmündung (EmsSchO) (Interner Link) geschaffen, das im Hinblick auf die "Fahrregeln" weitestgehend den Vorschriften der SeeSchStrO entspricht.
Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)
Das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen wird durch die Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV) (Interner Link) geregelt.
Die dort genannten Bedingungen zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten, um in Gefahrensituationen verkehrsregelnd eingreifen zu können.
Lotswesen an der Küste
Auf bestimmten schwierigen Küstengewässern und Flussmündungen ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Einrichtung eines ständigen Seelotsdienstes (Interner Link) erforderlich.
Schutz- und Sicherheitshäfen
Bei widrigen Wetterverhältnissen, z. B. Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, dienen Schutz- und Sicherheitshäfen als Zuflucht. In der Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV) (Interner Link) sind u. a. Regelungen zur Benutzung der Liegeplätze und die Reinhaltung der Häfen festgelegt.
Beförderung gefährlicher Güter
Der Transport von Gütern, von denen besondere Gefahren ausgehen können, wird für Seeschiffe in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee) (Interner Link) geregelt. Die Verordnung enthält Regelungen zu den Allgemeinen Sicherheitspflichten, zu Überwachung, Ausrüstung, Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten.
Die GGVSee gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind, sowie für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte soweit diese Gründe der Verteidigung erfordern.
Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung und Auslegung der Gefahrgutverordnung-See werden von Bund und Ländern die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See (Interner Link) erarbeitet. Sie beinhalten Hinweise zur Anwendung der GGVSee, insbesondere zur Zuständigkeit der betreffenden Behörden sowie den Bußgeldkatalog.
Schiffssicherheitsvorschriften
Der umfangreiche Bestand an deutschen Schiffssicherheitsvorschriften wurde im Jahr 1998 überarbeitet. Das Ziel war hierbei eine konsequente Ausrichtung der schiffsbezogenen Sicherheitsanforderungen auf den Gemeinschaftsstandard sowie den weltweit anerkannten Standard der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO). Gleichzeitig wurde die unternehmerische Eigenverantwortlichkeit gestärkt sowie eine Schwerpunktverlagerung von einer vorschriftenorientierten auf eine mehr ergebnisorientierte maritime Sicherheitskultur erarbeitet. Als Ergebnis sind die schiffsbezogenen internationalen Sicherheitsanforderungen im Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) (Interner Link) sowie in der neuen Schiffssicherheitsverordnung (SchSG) (Interner Link) zusammengefasst worden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023) jedes Jahr im Januar im Verkehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Liste neuer Fundstellen der Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen (Interner Link).
Die Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes sind auch auf Schiffe unter ausländischer Flagge und ausländische Binnenschiffe anzuwenden, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV) (Interner Link) betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind.
Für Binnenschiffe, die im Bereich seewärts der Grenzen der Binnenwasserstraßen Jade und Weser bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel verkehren, ist § 6 Absatz 1 Nummer 2 (Interner Link) in Verbindung mit Anlage 1a Teil 2 (Interner Link) der Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden.
Die Eigentümer der Schiffe oder sonst für die Sicherheit Verantwortliche eines auf See befindlichen Schiffes die berechtigt sind die Bundesflagge zu führen, müssen innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer und der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone und von, nach und in den an diesen gelegenen Häfen dafür sorgen, dass Unfälle oder Havarien auf See unverzüglich der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung gemeldet werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge. Weitergehende Regelungen wie die Melde- und Unterrichtungspflichten sind in der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV) (Interner Link) festgelegt.
Besondere Regelungen für das Verkehrsverhalten in Nationalparken und Naturschutzgebieten
Darüber hinaus existieren besondere Regelungen für das (Verkehrs-) Verhalten in Nationalparken und Naturschutzgebieten (Interner Link).
Stand: 23. November 2022