Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 8/1 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID allgemein

1. Vorwort

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).

Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.

2. Ziele

Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3. Zielgruppen

Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.

  1. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat.

  2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.

Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z. B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.

4. Rahmenlehrplan

  1. Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist.

    Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.

    Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 der RSEB ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen).

  2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.

    Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.

5. Grundsätze

  1. Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.

  2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse (z. B. einen Schulungsnachweis als Gefahrgutbeauftragter oder eine mehrjährige behördeninterne Berufserfahrung im Bereich Gefahrgutrecht) besitzen und entweder über eine pädagogische Grundausbildung verfügen oder langjährige Erfahrung haben, Lerninhalte zu vermitteln.

  3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.

  4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.

  5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.

  6. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden.

  7. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.

  8. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6. Zeitansätze

  1. Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von 104 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.

  2. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten.

7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte

 NummerLehr-/LernschwerpunktUnterrichts-
einheiten
1.Einführung1
2.Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes2
3.Bestimmungen der GGVSEB5
4.Bestimmungen des Gesetzes zum ADR
Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF
1
5.Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
2
6.Gefahreneigenschaften und Klassifizierung4
7.Relevante Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen1
8.Allgemeine Sicherheitspflichten1
9.Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften8
10.Beförderungsarten1
11.Beförderung in Versandstücken20
12.Beförderung in Tanks12
13.Beförderung in loser Schüttung8
14.Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger1
15.Freistellungen8
16.Übergangsvorschriften1
17.Ausnahmen4
18.RSEB und sonstige Vollzugshinweise1
19.Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter3
20.Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung1
21.Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen1
22.Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung4
23.Kontrollablauf5
24.Praktische Ausbildungskontrolle7
25.Lernzielkontrolle2

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten: 104

8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes (Interner Link)

  1. Lehr-/Lernschwerpunkt
    Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor.

  2. Lehr-/Lerninhalte
    Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.

  3. S/E
    Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn
    Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.

  4. Lehr-/Lernmethode
    Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.

  5. Stufe
    Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:

    Stufe I:
    Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion)

    Stufe II:
    Ordnen und Verstehen (Reorganisation)

    Stufe III:
    Anwenden und Umsetzen (Transfer)

    Stufe IV:
    Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)

  6. UE (Unterrichtseinheit)
    Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.

  7. Hinweise
    Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.

Stand: 29. August 2023