Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 8/2 - Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID

Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)

1. Vorwort

Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8/1 der RSEB soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.

2. Ziele

Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u. a. die Vermittlung der relevanten gefahrgutrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe gelten, sollen vorgestellt werden. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen.

3. Zielgruppen

  1. Zielgruppe der Ausbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß Anlage 8/1 der RSEB mit Erfolg absolviert oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat.

  2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.

4. Rahmenlehrplan

  1. Der Muster-Rahmenlehrplan für die Ausbildung im Teilbereich der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter.

    Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff und praktische Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind.

  2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.

    Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis zu 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.

5. Grundsätze

  1. Die Themen sind an zentralen Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht/Strahlenschutzrecht besitzen.

  2. Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.

  3. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.

  4. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.

  5. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.

  6. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6. Zeitansätze

Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.

Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren.

Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals.

7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte

NummerLehr-/LernschwerpunktUnterrichts-
einheiten
1.Einführung1
2.Physikalische Grundlagen6
3.Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 710
4.Atom- und strahlenschutzrechtliche Vorschriften
(Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Atomrechtliche Entsorgungsverordnung)
3
5.Strahlenschutz3
6.Strahlungsmessung8
7.Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten2
8.Praktische Ausbildungskontrolle5
9.Lernzielkontrolle2

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten: 40

8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes (Interner Link)

  1. Lehr-/Lernschwerpunkt
    Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.

  2. Lehr-/Lerninhalte
    Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. Bei den Gliederungspunkten, die auch Vorschriften anderer Klassen beinhalten, sind jeweils die Vorschriften der Klasse 7 zu lehren.

  3. S/E (Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn)
    Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.

  4. Lehr-/Lernmethode
    Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an Lehrkräfte wendet, die entweder pädagogisch vorgebildet sind oder langjährige Erfahrungen haben, Lerninhalte zu vermitteln, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z. B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.

  5. Stufe
    Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:

    Stufe I:
    Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion)

    Stufe II:
    Ordnen und Verstehen (Reorganisation)

    Stufe III:
    Anwenden und Umsetzen (Transfer)

    Stufe IV:
    Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)

  6. (UE) Unterrichtseinheit
    Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.

  7. Hinweise
    Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.

9. Weitere Erläuterungen

Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Mängeln bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.

Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten und die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vermittelt werden. Hinsichtlich der Strahlenexposition des Kontrollpersonals und daraus abzuleitende Maßnahmen, ist sich an dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrLSchV) zu orientieren.

Stand: 29. August 2023