Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 10/3 - Einzelausnahme Nummer für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen

Hiermit wird für [Name und Anschrift des Antragstellers]

gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7]1) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung2) und gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung2) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:

I. Abweichungen

Abweichend von

  • Abschnitt 2.1.4, Absatz 2.2.1.1.2 Unterabsatz 1,
  • Absatz 2.2.1.2.1,
  • Kapitel 3.3 (Sondervorschrift 16, Sondervorschrift 274, Sondervorschrift 311),
  • Unterabschnitt 4.1.1.3, Abschnitt 4.1.4, Abschnitt 4.1.9,
  • Unterabschnitt 5.2.1.5, Unterabschnitt 5.4.1.1, Unterabschnitt 5.4.1.2,
  • Abschnitt 7.2.4 (Sondervorschrift V2),
  • Unterabschnitt 7.5.5.2 und
  • Kapitel 8.4 i. V. m. Kapitel 8.5

der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung2) und

abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB

dürfen die folgenden Stoffe und Gegenstände:

❐ aus unkonventioneller Spreng- und/oder Brandvorrichtung delaborierte Stoffe und Gegenstände
[sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

❐ nicht zugelassene und/oder nicht klassifizierte Pyrotechnik
[sofern möglich Angabe der UN-Nummer, siehe Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik (Anlage)]

❐ Gegenstände mit ABC--universelles Löschmittel für alle häufiger auftretenden Brandklassen-Stoffen
[sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

❐ Gegenstände mit Explosivstoff
[sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

❐ aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klasse 1
[sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

❐ aufgefundene nicht klassifizierte Stoffe der Klassen 2 bis 9
[sofern möglich Angabe der UN-Nummer]

❐ Probentransport
[Angaben zu Art und Menge der Probe sowie Zuordnung (siehe Hinweise zur Klassifizierung von Proben (Anlage))]

❐ Andere oben nicht genannte Stoffe und/oder Gegenstände

vom sicheren Ort
[Ortsangabe]

nach
[Ortsangabe]

am
[Datum] in der Zeit vom [Zeitangabe] bis [Zeitangabe]

auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.

1) = Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts
2) = Bitte Datum und Fundstelle der letzten Neufassung oder Änderung konkret angeben

II. Nebenbestimmungen

1. Bedingungen

1.1 Fahrzeug/Transportbehälter

Die o. g. Stoffe und Gegenstände sind vorrangig mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln3)/Transportbehältern4) in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern. Sollte dies nicht möglich sein, sind auch die alternativ genannten Fahrzeuge verwendbar:

Transportkugel/Transportbehälter5)
Bauart:
Hersteller:
Typ:
Herstellungs-Nummer:
Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:

Transportfahrzeug/Anhänger
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:
Amtliches Kennzeichen des Anhängers:

Falls die Transportkugel/der Transportbehälter aufgrund von Volumen oder Masse des aufgefundenen Stoffes/Gegenstandes nicht nutzbar ist, dann:

Klasse 1:

❐ Fahrzeug EX/II
(max. 1 000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen);
amtliches Kennzeichen:

❐ Fahrzeug EX/III
(max. 16 000 kg NEM je Beförderungseinheit, wenn NEM nicht bekannt, ist die Bruttomasse anzusetzen);
amtliches Kennzeichen:

❐ sonstiges geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle) für Probentransport zur chemischen oder sonstigen Analyse;
amtliches Kennzeichen:

Klassen 2 bis 9:

❐ geeignetes mehrspuriges Fahrzeug (mit getrennter Fahrgastzelle);
amtliches Kennzeichen:

1.2 Mengenbegrenzung

Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mengenbegrenzungen nach 1.1 dieser Ausnahme eingehalten werden.

1.3 Verwendung von Anhängern und Krafträdern

Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nicht eingesetzt werden.

1.4 Bestimmung der Fahrstrecke

Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfänger unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten.

1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters

Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.

1.6 Transportführer

Bei der Beförderung von unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen ist von der zuständigen Behörde immer ein sachkundiger Transportführer6) zu bestimmen. Die Aufgabe des Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einem anderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommen werden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne unbestimmbare Stoffe und Gegenstände) befinden. Er muss über eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.

1.7 Fahrzeugbesatzung

Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1 und in Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.

1.8 Begleitfahrzeuge

Die Beförderungseinheiten mit unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.

1.9 Besondere Ausrüstung

In der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderte Ausrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/oder vom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr [Benennung der Gefahr] ist folgende Ausrüstung7) zusätzlich mitzuführen:

❐ Notfallfluchtmaske nach Abschnitt 5.4.3 ADR mit gültig geprüften stoffgeeigneten Filtern für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

❐ geeignetes Messgerät für die ausgehenden Gefahren

❐ weitere Ausrüstungen (z. B. persönliche Schutzausrüstung)

1.10 Fahrtunterbrechung

Fahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthalte während der Beförderung unumgänglich, ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist die Beförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zu überwachen.

1.11 Kennzeichnung

1.11.1 Kennzeichnung der Beförderungseinheit

❐ Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 ADR in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist die Beförderungseinheit mit den geforderten Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 ADR für die Klasse 1 oder Klasse 7 zu kennzeichnen.

❐ Probentransport ohne Kennzeichnung

1.11.2 Kennzeichnung der Verpackung

Auf die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 5.2.1.5 ADR kann verzichtet werden.

1.12 Rauchverbot

Während der Beförderung gilt ein absolutes Rauchverbot.

1.13 Verpackungen

❐ Die Stoffe und Gegenstände sind in geeigneten und zugelassenen Verpackungen zu verpacken und so in der Umschließung zu sichern, dass Lageveränderungen während der Beförderung weitgehend ausgeschlossen sind.
Benutzt wird: [Angabe der Verpackungsart und des Verpackungsmaterials]

❐ Beim Probentransport ist eine geeignete Innenverpackung in einer geeigneten und zugelassenen Außenverpackung aus Pappe oder Kunststoff mindestens der Verpackungsgruppe II zu verwenden.

1.14 Beladung

Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters oder der Verpackung hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers zu erfolgen.

1.15 Ersthelfer

Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.

1.16 Fernmeldemittel

In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.

2. Auflagen

Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.

3) = Zugelassene Behälter nach Stand 05/2013 sind: MECV--Mobile Explosion Containment Vessel 5 (bitte anpassen)
4) = Zugelassene Behälter nach Stand 05/2013 sind: BOFOS--Schwedischer Hersteller von Transportbehältern Dynasafe AB (bitte anpassen)
5) = Exakte Modelldaten eintragen
6) = Transportführer mit erweiterter Sachkunde nach Vorgabe der zuständigen Behörde
7) = Der notwendige Ausrüstungsumfang ist je nach Stoff und/oder Gegenstand und angedachten Notfallmaßnahmen der Fahrzeugbesatzung zu bestimmen und festzulegen

III. Zusätzliche Angaben/Bemerkungen

Hinweise zur Klassifizierung der Stoffe und/oder Gegenstände sind der Anlage zu dieser Ausnahme (Interner Link) zu entnehmen.

[IV. Widerrufsvorbehalt

Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]

Ort, Datum

Stempel, Unterschrift

Stand: 29. August 2023